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MARKTKOMMENTAR

BGH-Urteil zum Prämiensparen: Das bedeutet es für Sparkassen-Kunden

Der BGH hat am 9. Juli 2026 über Prämiensparverträge bei Sparkassen entschieden. So sichern Sie Ihre Zinsnachzahlung, bevor die Frist abläuft.

LH
Lukas Hoffmann · 16 Juli 2026 · 6 Min. Lesezeit
BGH-Urteil zum Prämiensparen: Das bedeutet es für Sparkassen-Kunden
Das Wichtigste in Kürze
Worum es bei Prämiensparverträgen eigentlich geht
Das Urteil vom 9. Juli 2026: ein Etappensieg für die Sparkassen
Betrifft mich das? So erkennen Sie einen Prämiensparvertrag
Achtung, Frist: Warum jetzt Eile geboten ist

Ein BGH-Urteil mit Signalwirkung für Millionen Sparkassen-Kunden

Am 9. Juli 2026 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe über zwei Musterfeststellungsklagen entschieden, die für sehr viele deutsche Sparerinnen und Sparer bares Geld bedeuten können. Verhandelt wurden die Klage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Ostsächsische Sparkasse Dresden sowie die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Saalesparkasse. Im Zentrum steht das sogenannte Prämiensparen — ein Klassiker unter den Sparprodukten deutscher Sparkassen, oft schon in den 1990er-Jahren abgeschlossen und bis heute in vielen Haushalten aktiv oder erst vor Kurzem ausgelaufen.

Worum es bei Prämiensparverträgen eigentlich geht

Prämiensparverträge funktionieren im Kern so: Kundinnen und Kunden zahlen über viele Jahre eine feste monatliche Sparrate ein und erhalten neben einem variablen Zins zusätzlich eine Prämie, die mit der Vertragslaufzeit in Stufen wächst, teils bis auf 50 Prozent der Jahressparrate im letzten Vertragsjahr. Das Problem liegt beim variablen Zins: In vielen Vertragsbedingungen wurde nur pauschal auf einen "marktüblichen" oder "jeweils gültigen" Zinssatz verwiesen, ohne genau festzulegen, an welchem Referenzwert sich dieser Zins orientiert. Verbraucherschützer werfen den Sparkassen seit Jahren vor, diese Unschärfe zu ihren Gunsten genutzt zu haben, indem Zinsen bei fallendem Marktniveau zügig gesenkt, bei steigendem Niveau aber nur zögerlich angehoben wurden.

Der BGH hat in mehreren Grundsatzurteilen entschieden, dass Zinsanpassungsklauseln dieser Art unwirksam sind, wenn Kundinnen und Kunden anhand des Vertragstexts nicht nachvollziehen können, wie sich ihr Zins verändert. 2021 stellte der BGH zusätzlich klar, dass ein Anspruch auf Neuberechnung frühestens mit dem Ende des jeweiligen Sparvertrags zu verjähren beginnt, nicht während der laufenden Vertragszeit. Im Jahr 2024 folgte dann die entscheidende Weichenstellung: In zwei Grundsatzurteilen (Aktenzeichen XI ZR 40/23 und XI ZR 44/23) legte der BGH erstmals verbindlich fest, nach welchem Maßstab die Zinsen rückwirkend neu berechnet werden müssen — nämlich anhand der Umlaufrenditen börsennotierter Bundesanleihen mit einer Restlaufzeit von über acht bis fünfzehn Jahren, einer Zeitreihe der Deutschen Bundesbank mit dem internen Kürzel WU9554.

Das Urteil vom 9. Juli 2026: ein Etappensieg für die Sparkassen

Im aktuellen Verfahren ging es darum, diesen Maßstab konkret auf die Fälle der Ostsächsischen Sparkasse Dresden und der Saalesparkasse anzuwenden — und darum, ob nicht doch die von den Verbraucherzentralen bevorzugte, für Kundinnen und Kunden günstigere Referenzgröße herangezogen werden müsste, nämlich die Umlaufrendite von Hypothekenpfandbriefen. Der BGH blieb bei seiner bisherigen Linie: Die niedrigere, von den Sparkassen verwendete Referenzgröße bleibt maßgeblich. Formal gesehen haben sich die beiden Sparkassen damit in der Revision durchgesetzt.

Für betroffene Kundinnen und Kunden ist das Ergebnis trotzdem keineswegs eine Nullnummer. Auch nach dem bestätigten, niedrigeren Zinsmaßstab bleiben die ursprünglich verwendeten Klauseln unwirksam, sodass die Institute weiterhin zur rückwirkenden Neuberechnung und Nachzahlung verpflichtet sind. Nur fällt die Nachzahlung im Einzelfall geringer aus, als es sich Verbraucherschützer erhofft hatten. Nach Angaben von Verbraucherzentralen bewegen sich die Nachzahlungsbeträge für einzelne Verträge häufig im vierstelligen Bereich; bei sehr lange laufenden Verträgen mit hohen Sparraten kann die Summe auch deutlich darüber liegen.

Betrifft mich das? So erkennen Sie einen Prämiensparvertrag

Auch wenn in diesem Verfahren konkret nur zwei ostdeutsche Institute verklagt wurden, betrifft das Urteil der Sache nach Kundinnen und Kunden weit über Sachsen und Sachsen-Anhalt hinaus. Prämiensparverträge sind bei fast allen Sparkassen bundesweit im Umlauf, oft unter Namen wie "S-Prämiensparen flexibel" oder ähnlichen Bezeichnungen. Auch Volksbanken und Raiffeisenbanken hatten mit "VR-PrämienSparen" vergleichbare Produkte im Angebot. Ein solcher Vertrag lässt sich meist an folgenden Merkmalen erkennen:

  • Die Laufzeit ist sehr lang, häufig 15 bis 30 Jahre.
  • Neben dem laufenden Zins gibt es eine Prämie, die mit jedem Sparjahr in festen Stufen steigt.
  • Der Vertrag wurde meist in den 1990er- oder frühen 2000er-Jahren abgeschlossen.
  • Auf dem Kontoauszug taucht der Zins nur als pauschaler "variabler Zinssatz" auf, ohne erkennbare Berechnungsformel.

Wer einen solchen Vertrag noch besitzt oder ihn in den vergangenen Jahren gekündigt hat beziehungsweise er ausgelaufen ist, sollte prüfen lassen, ob eine Nachzahlung infrage kommt.

Achtung, Frist: Warum jetzt Eile geboten ist

Der unangenehmste Teil der Geschichte betrifft die Verjährung. Nach der Rechtsprechung des BGH verjähren Ansprüche auf Zinsneuberechnung grundsätzlich drei Jahre nach dem Ende des Sparvertrags, gerechnet ab dem Schluss des jeweiligen Kalenderjahres. Wurde ein Vertrag beispielsweise im Jahr 2023 beendet, verjährt der Anspruch damit zum 31. Dezember 2026 — also in diesem Jahr. Verbraucherzentralen kritisieren, dass die Verjährung eigentlich erst beginnen dürfte, sobald abschließend feststeht, wie die Zinsen korrekt zu berechnen sind. Genau dieser Punkt bleibt auch nach dem Urteil vom 9. Juli 2026 umstritten. Bis diese Frage endgültig geklärt ist, raten Verbraucherschützer dazu, auf Nummer sicher zu gehen und die eigene Frist nicht auszureizen.

Wer unsicher ist, sollte den Anspruch möglichst frühzeitig schriftlich gegenüber der eigenen Sparkasse oder Bank geltend machen. Das kann dazu beitragen, den weiteren Lauf der Verjährung zu hemmen, sofern das Institut daraufhin in Verhandlungen über den Anspruch eintritt.

Was Sie jetzt konkret tun sollten

  • Suchen Sie alte Kontoauszüge oder Vertragsunterlagen zu Prämiensparverträgen heraus, auch wenn der Vertrag bereits gekündigt oder ausgelaufen ist.
  • Lassen Sie die Zinsberechnung von einer Verbraucherzentrale oder einem auf Bankrecht spezialisierten Anwalt prüfen. Viele Verbraucherzentralen bieten dafür ein Gutachten gegen eine überschaubare Gebühr an.
  • Fordern Sie Ihr Institut schriftlich zur Neuberechnung und Nachzahlung auf, bevor mögliche Fristen ablaufen.
  • Lassen Sie sich von einer ersten Ablehnung durch die Bank nicht entmutigen. Verbraucherzentralen berichten, dass Institute Ansprüche häufig zunächst zurückweisen, obwohl die Rechtslage inzwischen eindeutig ist.

Die größere Frage: Lohnen sich solche alten Sparverträge heute überhaupt noch?

Der Streit ums Prämiensparen zeigt exemplarisch, wie unübersichtlich manche jahrzehntealten Bankprodukte sind und wie schwer es Kundinnen und Kunden fällt, die eigene Rendite überhaupt nachzuvollziehen. Wer heute neu spart, hat es einfacher: Moderne Sparkonten und Einlagenprodukte weisen den Zinssatz meist transparent und tagesaktuell aus, ohne verklausulierte Prämienstaffeln über Jahrzehnte. Ein Vergleich lohnt sich gerade jetzt, da viele Sparkassen ihre Kontogebühren in den vergangenen Jahren erhöht haben und ältere Produkte dadurch an Attraktivität verlieren. Wer sein Girokonto ohnehin bei einem Institut mit hohen Gebühren führt, kann die Gelegenheit nutzen, das gesamte Bankpaket über einen aktuellen Vergleich von Girokonten zu prüfen, statt allein aus Gewohnheit beim bisherigen Institut zu bleiben.

Zusammenfassung: Was das Urteil für Sie bedeutet

  • Das BGH-Urteil vom 9. Juli 2026 ist formal ein Punktsieg für die Sparkassen, weil die von Verbraucherschützern geforderte großzügigere Zinsberechnung nicht durchkam.
  • Trotzdem bleibt die Kernbotschaft positiv: Die Zinsanpassungsklauseln vieler Prämiensparverträge sind unwirksam, Nachzahlungen bleiben grundsätzlich durchsetzbar.
  • Bei Verträgen, die 2023 endeten, droht zum Jahresende 2026 die Verjährung — hier ist zeitnahes Handeln besonders wichtig.
  • Prüfen Sie eigene Unterlagen und lassen Sie sich im Zweifel von einer Verbraucherzentrale beraten, statt eine mögliche Nachzahlung ungeprüft verstreichen zu lassen.

Wer einen Prämiensparvertrag hat oder hatte, sollte jetzt aktiv werden statt abzuwarten. Und wer ohnehin über sein Spar- oder Girokonto nachdenkt, sollte den Anlass nutzen, um die eigenen Konditionen mit aktuellen Angeboten zu vergleichen.

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Lukas Hoffmann
Finanzexperte